Saarländisches Landesgleichstellungsgesetz

Durch das Gesetz vom 17.06.2015 hat das Saarländische Landesgleichstellungsgesetz (LGG) aus dem Jahre 1996 eine umfassende Novellierung erfahren, die als überaus positive Weiterentwicklung des Gleichstellungsrechtes im Saarland angesehen werden kann.

Ziel des LGG ist weiterhin die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und die Beseitigung bestehender Nachteile (Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes).

Besonders hervorzuheben sind die folgenden Neuerungen:

  • Die Ausweitung des Geltungsbereiches auf privatrechtliche Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand
  • Die Grundsätze eines Frauenförderplanes:
    Dieser dient als wesentliches Steuerungs- und Umsetzungsinstrument für die Durchführung einer geschlechtergerechten Personalpolitik. Es werden Mindestvorgaben für die Erstellung und den Inhalt des Frauenförderplans zur Gleichstellung von Frauen und Männern einerseits und zum Abbau von Unterrepräsentanzen von Frauen andererseits vorgeschrieben. Hierzu müssen verbindliche Zielvorgaben in Prozentsätzen bezogen auf die Unterrepräsentanz von Frauen in den jeweiligen Entgelt- und Besoldungsgruppen sowie auf den Vorgesetzten- und Leitungsebenen enthalten sein. Zur Erreichung dieser Zielvorgaben müssen entsprechende personellen, organisatorische und fortbildende Maßnahmen benannt werden.
  • Die Stärkung der Rechte der Frauenbeauftragten:
    • In dem Zusammenhang ist die verbesserte Freistellungsregelung für Frauenbeauftragte und die Einführung einer Schlichtungsstelle und eines Klagerechtes zu nennen.
    • Die Frauenbeauftragte ist als begleitende Kontrollinstanz zur Umsetzung des LGGs zu verstehen. Sie ist die Hüterin des LGGs, ihre Hauptaufgabe liegt in der Unterstützung der Dienststelle bei der Durchführung und Einhaltung des LGGs.
    • Sie ist bei allen personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen der Dienststelle vollumfänglich und bereits an der Entscheidungsfindung zu beteiligen.
    • Durch die Einführung eines gestuften Widerspruchs- und Schlichtungsverfahrens soll ihr bei Nichtbeachtung ihrer rechtlichen Befugnisse oder – Verstöße gegen den Frauenförderplan ein Instrumentarium zur Durchsetzung der Vorgaben des LGGs an die Hand gegeben werden.
  • Die Förderung von Teilzeit bei Leitungspositionen und
  • Die Verankerung einer quantitativen Zielvorgabe bei der Gremienbesetzung
    Der saarländische Gesetzgeber hat mit der Novellierung des LGG ein rechtliches Fundament für eine moderne Gleichstellungspolitik im öffentlichen Dienst geschaffen.

Das vollständige Gesetz zum Nachlesen finden Sie hier

Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Seit Jahrzehnten ist die „Vereinbarkeit von Familie und Beruf“ der Dauerbrenner im Reigen der frauenpolitischen Forderungen. Der tägliche Drahtseilakt, Familie und Beruf unter einen Hut zu bringen, kostet viel Energie, viel organisatorisches Geschick, Geld und immer gute Nerven. Viele Frauen in Deutschland sehen sich deshalb vor die Wahl gestellt: „entweder Kinder oder Beruf“. Ein „Sowohl – als – Auch“ ist in unserem Land viel schwieriger zu leben, als bei unseren europäischen Nachbarinnen, die u.a. auf eine gut ausgebaute, qualifizierte, staatliche Betreuung für ihre Kinder zählen können.

Die Landesarbeitsgemeinschaft sieht es als große Chance zur Entwicklung einer geschlechtergerechten Gesellschaft an, wenn Kindererziehung und Familienarbeit endlich als gesamtgesellschaftlich zu bewältigende Aufgabe gelten. Die Übernahme von Familienpflichten und die Inanspruchnahme von Elternzeit dürfen nicht wie bisher mit dem berühmten „Einstieg in den (beruflichen) Ausstieg“ und einem Karriereknick verbunden sein. Weder Frauen noch Männer, die bereit sind, ihren Anteil an Elternzeit und Familienarbeit zu übernehmen, dürfen von Seiten der Arbeitgeber diskriminiert werden.

Dies sind die Voraussetzungen für ein modernes Familienbild in einer geschlechtergerechten Gesellschaft, die letztlich Vorteile für alle bringt: für Männer und Frauen, für ihre Kinder und für Unternehmen, die an der Bindung ihres qualifizierten Personals interessiert sind. Deshalb fordert die LAG Kommunale Frauenbeauftragte alle politisch Verantwortlichen auf, uneingeschränkt für die Entwicklung familienfreundlicher Lebensbedingungen in den Kommunen des Saarlandes zu sorgen.

Frauenbeauftragte engagieren sich bei allen qualifizierten Anstrengungen in dieser Hinsicht.

Pflege und Beruf

Am 15. Oktober 2014 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf beschlossen. Darin werden die Instrumente für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf weiter entwickelt und unter einem Dach festgeschrieben.

Derzeit sind in Deutschland rund 3,1 Millionen Menschen pflegebedürftig, ein großer Teil von ihnen wird zu Hause von Angehörigen gepflegt. Für die Familien bedeutet das oft eine große Herausforderung. Wenn zu Kindererziehung und Beruf auch noch die Pflege eines Familienmitgliedes kommt, dann brauchen pflegende Angehörige dringend Unterstützung. Deshalb ist es eine wichtige gesellschaftspolitische Aufgabe, die Rahmenbedingungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Erwerbstätigkeit zu verbessern und mehr Zeit für die Pflege zu schaffen.

Mit den Gesetzesänderungen werden der Anspruch auf Familienpflegezeit und Pflegezeit nicht nur weiterentwickelt, sondern auch besser miteinander verzahnt.

Digitalisierung der Arbeitswelt – Chancen und Risiken

Internet, Smartphone und Laptop erleichtern zwar die Vereinbarkeit von Beruflichem und Privatem. Das ist ein deutlicher Zugewinn nicht nur für Dienstherren und öffentliche Arbeitgeber, sondern vor allem auch für die weiblichen Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Jetzt kommt es aber darauf an, die richtige Balance zu finden.

Der öffentliche Dienst muss hier mit gutem Beispiel vorangehen und flexible Arbeitszeitmodelle mit Bedacht einführen. Beschäftigte, die mobil oder in Home-Office arbeiten, insbesondere jene, die dies zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf tun, müssen darauf vertrauen können, dass sie nachhaltig vor Überlastung geschützt sind und dass die Leistungskriterien diskriminierungsfrei neugestaltet werden.

Auch die Kommunalen Frauenbeauftragten können und müssen in diesem Prozess eine gestaltende Rolle spielen.